Jobcenter darf Kapitalerträge ermitteln

Um nicht bekannte Vermögenswerte oder etwaige Zinseinkünfte von SGB-II-Beziehern zu ermitteln, gleicht das Jobcenter Daten mit dem Bundeszentralamt für Steuern ab. Dies sei zwar ein Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung - dieser ist aber durch einen Gemeinwohlbelang gerechtfertigt, meint das BSG: Der Datenabgleich soll Leistungsmissbrauch verhindern.

SGB-II-Bezieher müssen den Datenabgleich der Jobcenter in der von § 52 Abs. 1 Nr. 3 SGB II vorgesehenen Form hinnehmen. Die Vorschrift ist eine gesetzliche Grundlage im Sinne der datenschutz-rechtlichen Regelungen im SGB I und SGB X, die den Eingriff in den Schutzbereich des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung rechtfertigt. Sie genügt dem Gebot der Normenklarheit und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, hat der 4. Senat des Bundessozialgerichts am Freitag entschieden (BSG, Urt. v. 24.04.2015, Az. B 4 AS 39/14 R).

Der klagende Hartz-IV-Empfänger wandte sich mit seiner vorbeugenden Unterlassungsklage gegen den automatisierten Datenabgleich, den die Jobcenter jeweils zum Quartalsbeginn mit dem Bundeszentralamt für Steuern durchführen. Dabei werden die Daten mit den dort vorhandenen Informationen zu Kapitalerträgen abgeglichen, für die Freistellungsaufträge erteilt worden sind. Daraus resultierende "Überschneidungsmitteilungen" ermöglichen weitere Nachfragen der Jobcenter zu etwaigen Zinseinkünften oder bisher nicht bekannten Vermögenswerten.

Das BSG hat die Revision des Klägers gegen die negativen Entscheidungen der Vorinstanzen zurückgewiesen. Der Senat geht davon aus, dass die Regelungen den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Normenklarheit genügen, weil der Anlass, der Zweck und die Grenzen des Eingriffs in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung in der Ermächtigungsgrundlage ausreichend bestimmt festgelegt sind.
Datenabgleiche gegen Leistungsmißbrauch

Datenabgleiche mit dem Bundeszentralamt für Steuern auf der Grundlage des § 52 Abs. 1 Nr. 3 SGB II in Verbindung mit der Grundsicherungs-Datenabgleichsverordnung verstießen auch nicht gegen den verfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, so die Kasseler Richter. Sie dienten dazu, Leistungsmissbrauch zu vermeiden - und damit einem Gemeinwohlbelang, dem eine erhebliche Bedeutung zukommt. Der Abgleich sei auch geeignet, erforderlich und angemessen, um diese Zwecke zu erreichen.

Den Gemeinwohlbelangen von erheblicher Bedeutung stehe ein nur begrenzter Einblick in die persönliche Sphäre des SGB-II-Berechtigten gegenüber, weil lediglich einzelne Daten zur Einkommens- und Vermögenssituation des Leistungsberechtigten abgeglichen und - mit Ausnahme des jahresbezogenen Abgleichs zum 1. Oktober - nur im vorangegangenen Kalendervierteljahr an das Bundeszentralamt übermittelte Daten einbezogen werden dürfen. Der Gesetzgeber müsse nicht allein auf die Angaben von Sozialleistungsbeziehern abstellen, sondern könne ein verhältnismäßig ausgestaltetes Überprüfungsverfahren vorsehen.

BSG zu vorzeitiger Altersrente

Hartz IV-Empfänger, die mit der abschlagsfreien Regelaltersrente ihre Bedürftigkeit überwinden wollen, treffen seit 2008 auf eine Rechtslage, die dem vorzeitigen Renteneintritt nachhilft.

Leistungsbezieher nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) II sind verpflichtet, Sozialleistungen anderer Träger in Anspruch zu nehmen und die dafür erforderlichen Anträge zu stellen, um ihre Hilfebedürftigkeit zu beseitigen oder zu vermindern. Nach Vollendung des 63. Lebensjahres kann das Jobcenter sie im Rahmen ihrer Selbsthilfeverpflichtung auffordern, vorzeitig eine Rente wegen Alters - mit dauerhaften Abschlägen - in Anspruch zu nehmen.

Wann die Pflicht zur vorzeitigen Inanspruchnahme einer Altersrente ausnahmsweise nicht besteht, legt die Unbilligkeitsverordnung fest. Danach bestehen Ausnahmen bei Beziehern von Arbeitslosengeld I, bevorstehendem Anspruch auf eine abschlagsfreie Altersrente in nächster Zukunft, Erwerbstätigkeit mit Inanspruchnahme des überwiegenden Teils der Arbeitskraft oder Bevorstehen einer solchen Erwerbstätigkeit in nächster Zukunft. Stellt der Betroffene den Rentenantrag nicht freiwillig, kann stattdessen das Jobcenter den Antrag stellen und das Verfahren gegen den Willen des Betroffenen führen, die sog. Zwangsverrentung. So will es der Gesetzgeber (§ 5 Abs 3 iVm § 12a SGB II) und so hat es der Betroffene nach der Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) im Regelfall hinzunehmen (Urt. v. 19.08.2015, AZ: B 14 AS 1/15 R).
Schutz der 58er-Regelung seit 2008 beendet

Vor dem 1. Januar 2008 konnten Bedürftige, die das 58. Lebensjahr vollendet hatten, Leistungen nach dem SGB II bis zum Erreichen der Regelaltersrente beziehen, auch wenn sie nicht bereit waren, ihre Hilfebedürftigkeit durch Aufnahme einer Arbeit zu beenden. Diese "58er-Regelung" schützte vor einer vorgezogenen Verrentung. Seit dem 1. Januar 2008 gilt das nur noch für vor diesem Zeitpunkt entstandene Ansprüche (§§ 65 Abs 4 SGB II). Infolge der vorgezogenen Altersrente sind die Betroffenen nach dem SGB II nicht mehr leistungsberechtigt (§ 7 Abs 4 SGB II). Die Bedürftigkeit muss mit dem Rentenbezug aber nicht beendet sein, u.U. gerade wegen des lebenslangen Rentenabschlags von 0,3 Prozent pro Monat der vorgezogenen Inanspruchnahme. Dann müssen die Betroffenen gegebenenfalls neben der Rente Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII (Sozialhilfe) unter restriktiveren Bedingungen in Anspruch nehmen. Frühestens mit Vollendung des 65. Lebensjahres (für vor dem 1. Januar 1947 Geborene) können sie schließlich Grundsicherungsleistungen im Alter nach §§ 41 ff SGB XII beziehen.

Für den Gesetzgeber sind Regelungen zur Sicherung des Nachrangs bedürftigkeitsabhängiger Sozialleistungen zwar kein Neuland (vgl. § 91a BSHG und § 95 SGB XII). Sie waren immer schon Gegenstand rechtspolitischer Kontroversen. Durch die Verlängerung der Lebensarbeitszeit und vor allem die Ausweitung auf Bedürftige, die hierdurch ihren Anspruch auf Eingliederung in den Arbeitsmarkt verlieren und erstmals dem Fürsorgesystem der Sozialhilfe überantwortet werden, hat sich die Kritik jedoch wesentlich verschärft.
Jobcenter stellte Rentenantrag für den Kläger

Der Kläger wehrte sich gegen die Aufforderung des Jobcenters zur Rentenantragstellung. Bereits diese stellt einen anfechtbaren Verwaltungsakt dar (vgl § 39 Nr 3 SGB II). Während des Klageverfahrens stellte das Jobcenter dann einen Rentenantrag für den Kläger, welchen die Rentenversicherung ablehnte, weil der Kläger seinen Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen sei. Hiergegen legte wiederum das Jobcenter Widerspruch ein, nachdem es von dem - nur an den Kläger adressierten - Rentenablehnungsbescheid Kenntnis erlangt hatte. Der Kläger erreichte später auf eigenes Betreiben die Bewilligung einer abschlagsfreien Regelaltersrente mit Erreichen seiner Regelaltersgrenze, welche ihm seit dem 1. August 2015 gewährt wird, wie er in der Revisionsverhandlung mitteilen ließ.
Rechtsschutz gegen die Aufforderung zur Antragstellung

Das BSG hat den Prüfungsmaßstab für den Rechtsschutz gegen die bloße Aufforderung zur Antragstellung sachlich nicht eingeschränkt. Der Betroffene braucht also nicht zuzuwarten, bis das Jobcenter für ihn tatsächlich den vorzeitigen Rentenantrag stellt. Mit einem Erfolg der Klage hätte der Kläger mit der Aufhebung der angefochtenen Bescheide die Verfahrens- und Prozessstandschaft des Jobcenters für das vorzeitige Rentenverfahren rückwirkend beseitigen und dem Vorgehen des Beklagten damit die Grundlage entziehen können.

Die Revision des Klägers hat das BSG zwar als zulässig, in der Sache aber als unbegründet angesehen. Eine Erledigung der angefochtenen Bescheide sei nicht eingetreten, auch wenn der Kläger nun die von ihm gewünschte abschlagsfreie Rente beziehe. Vielmehr bleibe sein Rechtsschutzbedürfnis erhalten, solange über das vom Beklagten eingeleitete Antragsverfahren nicht bestandskräftig entschieden sei.

Pflicht zur Selbsthilfe - auch gegen den Willen des Betroffenen

Das BSG nimmt die Pflicht zur Inanspruchnahme vorrangiger Sozialleistungen, zu denen auch eine vorgezogene Altersrente gehöre, in ihrer strengen Ausrichtung beim Wort. Die geforderte Selbsthilfe - auch gegen den Willen des Betroffenen - zur Sicherung des Nachrangs der SGB II-Leistungen bleibe die gesetzliche Grundregel. Die eng umrissenen Ausnahmetatbestände seien in der Unbilligkeitsverordnung abschließend geregelt und griffen hier nicht ein. Die Inanspruchnahme einer vorgezogenen Altersrente durch den Kläger sei auch erforderlich, um seinen Leistungsbezug nach dem SGB II zu beenden, zumal er mit dem Rentenbeginn von diesen Leistungen automatisch ausgeschlossen sei.
Jobcenter muss Ermessen ausüben

Nach § 5 Abs. 3 SGB II stehe zwar ebenso wie die Stellung des Antrags auf eine vorrangige Sozialleistung mit Wirkung für den Betroffenen auch die an ihn gerichtete Aufforderung zur Antragstellung im Ermessen des Jobcenters. Die Ermessensausübung erübrige sich auch nicht etwa deshalb, weil kein Ausnahmefall nach der Unbilligkeitsverordnung vorliege. Bei der Ermessensausübung sei jedoch vom Grundsatz der Verpflichtung des Leistungsberechtigten zur Inanspruchnahme vorrangiger Leistungen auszugehen, weshalb im Regelfall von der Ermächtigung zur Antragstellung Gebrauch zu machen sei. Die Ermessensausübung ermögliche eine abschließende Abwägung im Einzelfall, ob der Nachrang der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II auf diesem Weg durchgesetzt werden solle. Würden dabei atypische Fallgestaltungen und besonderen Härten nicht berücksichtigt, führe dies zu einem Ermessensfehler und damit zur Rechtswidrigkeit der Aufforderung zur Antragstellung. Vorliegend habe der Beklagte jedoch unter Einbeziehung der Argumente des Klägers die wesentlichen Umstände des Einzelfalles hinreichend abgewogen. Vor dem erkennbaren Hintergrund, dass auch eine vorzeitige Altersrente mit Abschlägen den Bedarf des Klägers nach dem SGB II wesentlich übersteigen würde, sei daher ein Ermessensfehler des Beklagten nicht ersichtlich.

Gegen den so verstandenen Regelungsgehalt hat das BSG schließlich auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Dass der Bedürftige zur Selbsthilfe gezwungen werde, bewege sich bei einer rein steuerfinanzierten Transferleistung, die die Anrechnung nur fiktiven Einkommens nicht vorsehe, in den Grenzen des gesetzgeberischen Gestaltungsspielraums, um im Regelfall den Nachrang solcher Leistungen zu gewährleisten.

Die Unbilligkeitsverordnung und das Entschließungsermessen der Jobcenter schützen die Betroffenen also praktisch kaum vor einer Verrentung gegen ihren Willen. Denn die Härten der vorgezogenen Verrentung sind gesetzgeberisch gewollt und in aller Regel nicht atypisch. Welche Bedeutung einer gegebenenfalls gerade durch den Rentenabschlag fortbestehenden Bedürftigkeit des Betroffenen für die Ausübung des Entschließungsermessens der Jobcenter zukommt, wird wohl einer weiteren Klärung anhand entsprechender Fallgestaltungen vorbehalten bleiben.

Quelle: LTO

Der Autor Dr. Kim-Thorben Bülow ist Richter am Sozialgericht Neuruppin und z. Zt. wissenschaftlicher Mitarbeiter beim Bundessozialgericht.

Kostenerstattung für selbst beschafften Kindergartenplatz

Das Verwaltungsgericht Dresden hatte zu entschieden, ob das Landratsamt die Kosten für einen privaten Kindergartenplatz erstatten muss, wenn einem dreijährigen Kind kein Platz in einer öffentlichen Einrichtung zur Verfügung gestellt werden kann.
Der Sachverhalt

Die Eltern hatten ihr damals dreijähriges Kind im Dezember 2011 für den Besuch einer Kindertagesstätte in ihrer Heimatgemeinde ab August 2012 angemeldet. Die Stadt konnte allerdings keinen Kindergartenplatz zur Verfügung stellen. Die Eltern schlossen daraufhin einen Jahresvertrag mit einer privaten Einrichtung in Dresden ab.

Die Eltern forderten vom Landkreis die aufgewendeten Kosten abzüglich eines Elternbeitrags i.H.v. 5.718,27 Euro zurück, den sie auch in einer städtischen Einrichtung hätten zahlen müssen.
Die Entscheidung

Die Klage war erfolglreich. Nach dem Sächsischen Kita-Gesetz hätten Kinder ab Vollendung des dritten Lebensjahres bis zum Schuleintritt Anspruch auf Besuch eines Kindergartens. Dieser Anspruch richte sich gegen den »örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe«, im konkreten Fall den Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge.

Zur Errichtung und dem Betrieb von Kindertageseinrichtungen seien nach dem Kita-Gesetz zwar die Wohnortgemeinden verpflichtet. Bei diesen sei auch der Antrag auf einen Betreuungsplatz zu stellen. Werde der Anspruch eines Kindes auf einen Kindergartenplatz nicht erfüllt, könne vom Jugendhilfeträger ein Ersatz der Aufwendungen für die Beschaffung eines Ersatzplatzes verlangt werden.

Dies gelte selbst dann, wenn dem Träger der Jugendhilfe, hier also dem beklagten Landkreis, gar nicht bekannt gewesen sei, dass die Eltern des Kindes von ihrer Heimatgemeinde keinen Kindergartenplatz bekommen hätten. Denn insoweit müsse der Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge aufgrund der geltenden gesetzlichen Regelungen den bei der Stadt Freital gestellten Antrag gegen sich gelten lassen.

Wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Verfahrens für den Freistaat Sachsen hat die Kammer die Berufung zum Sächsischen Oberverwaltungsgericht zugelassen.

Gericht:
Verwaltungsgericht Dresden, Urteil vom 02.03.2016 - 1 K 1542/12

BSG zu verspätet abgelehntem Therapie-Antrag Leis­tung durch Schweigen bewil­ligt

Krankenkassen müssen Anträge binnen weniger Wochen ablehnen, sonst gelten sie als bewilligt. Das steht so im Gesetz. Und gilt auch, wenn sie Gutachten einholen, von denen der Patient nichts weiß, so das BSG. Ein klare Ansage an die Krankenkassen.

Wenn eine Krankenkasse einen Antrag auf Übernahme der Kosten einer Therapie nicht binnen der gesetzlich vorgesehenen Fristen ablehnt, gilt dieser als bewilligt. Das hat das Bundessozialgericht (BSG) am Dienstag klargestellt (Urt. v. 08.03.2016, Az. B 1 KR 25/15 R).

Im entschiedenen Fall hatte eine Krankenkasse die Kostenübernahme für 25 Sitzungen psychotherapeutische Leistungen erst nach knapp sechs Wochen abgelehnt. Sie hatte zwischenzeitlich ein Gutachten eingeholt, dies dem Mitglied aber nicht mitgeteilt. Der Mann bezahlte selbst und wollte die 2.200 Euro erstattet haben.

Die höchsten deutschen Sozialrichter urteilten nun, dass die Krankenkasse zahlen muss, weil sie sich zu lange Zeit gelassen habe. Die Revision der Kasse wies der 1. Senat zurück. Auch die Vorinstanzen hatten zugunsten des Klägers entschieden. Der Mann durfte die begehrte Therapie, die nicht offensichtlich außerhalb des Leistungskatalogs der gesetzlichen Krankenversicherung liegt, aufgrund der Einschätzung seiner Therapeutin für erforderlich halten.
Versicherungsrechtler: "klarer Auftrag an die Kassen"

Seit Ende 2013 ist in § 13 Abs 3a Sozialgesetzbuch (SGB) V geregelt, dass Anträge an Krankenkassen als genehmigt gelten, wenn über diese nicht rechtzeitig entschieden wurde. Eine Kasse muss spätestens drei Wochen nach Antragseingang entschieden haben, wenn kein Gutachten eingeholt werden muss. Gibt sie ein Gutachten in Auftrag, hat sie fünf Wochen Zeit.

Das BSG stellte am Dienstag klar, dass es für die Bewilligungsfiktion ausreicht, dass die Kasse nicht binnen drei Wochen über den gestellten Antrag entschied, ohne dafür Gründe mitzuteilen.

Für Mark Wilhelm, Fachanwalt für Versicherungsrecht, hat der Senat sich mit dieser Entscheidung hinter die Patienten gestellt und die gesetzgeberische Entscheidung bestätigt. "Für die Krankenkassen war und ist die starre Fristenregelung für die Bescheidung von Leistungsanträgen seit 2013 eine Herausforderung. Andererseits bewertet der Gesetzgeber das Patienteninteresse an einer zügigen Behandlung höher," so der Versicherungsrechtler von der Düsseldorfer Kanzlei Wilhelms Rechtsanwälte gegenüber LTO.

Gleichzeitig bedeute das für die Entscheidungsträger der Krankenkassen nun einen klaren Organisationsauftrag, den sie zu bewältigen hätten. Unterlassen sie die Organisation, begeben sie sich in die Gefahr, selbst in die Haftung zu geraten, da die Leistungsbewilligung auch bei unberechtigtem Antrag nach Fristablauf fingiert wird.

Auch nach diesem Urteil aus Kassel bleibt für Wilhelm aber die Frage nach den Anforderungen an die Begründung einer Verzögerung der Entscheidung der Kasse: "Die Krankenkasse hat die Möglichkeit, eine Verzögerung einer Leistungsentscheidung zu begründen," stellt der Versicherungsrechtler klar. Dazu müsse sie aber wohl Gründe mitteilen, die nicht auf Überlastung bzw. mangelnder Organisation beruhen. "Es ist ihre Aufgabe, für eine gesetzeskonforme Organisation Sorge zu tragen - fehlt es daran, darf das nicht zu Lasten des Patienten gehen".

Quelle:
pl/acr/LTO-Redaktion

mit Materialien der dpa

Urteil ALG I: Sperrzeit nach befristeter Beschäftigung?

Ein Arbeitnehmer fuhr jeden Tag 50km zu seinem Arbeitsplatz. Er kündigte das unbefristete Arbeitsverhältnis und arbeitete befristet auf 2 Monate in einem Betrieb in der Nähe seines Wohnortes. Danach meldete er sich arbeitslos und beantragte Arbeitslosengeld. Die Bundesagentur für Arbeit stellte den Eintritt einer Sperrzeit von 12 Wochen fest. Zu Recht?
Der Sachverhalt

Der Kläger war als Maurer bei einem ca. 50 km von seinem Wohnort entfernten Arbeitgeber tätig. Diese unbefristete Beschäftigung kündigte der Kläger und arbeitete unmittelbar anschließend in einem Betrieb in der Nähe seines Wohnortes. Dieses Arbeitsverhältnis war allerdings von Anfang an auf zunächst 2 Monate befristet gewesen.

Danach meldete sich der Kläger arbeitslos und beantragte Arbeitslosengeld. Die Bundesagentur für Arbeit stellte den Eintritt einer Sperrzeit von 12 Wochen fest und verweigerte für diese Zeit die Zahlung von ALG I. Der Kläger habe ein unbefristetes Arbeitsverhältnis selbst gekündigt und habe damit bewusst seine Arbeitslosigkeit im Anschluss an das Ende des befristeten Arbeitsverhältnisses herbeigeführt.

Gegen die Sperrzeitentscheidung hat der Kläger Klage beim Sozialgericht Speyer erhoben und zur Begründung vorgetragen, er habe die unbefristete Arbeitsstelle aufgegeben, um in der Nähe seines Wohnortes zu arbeiten, wodurch er in erheblichem Umfang Fahrtkosten einsparen konnte. Sein früherer Arbeitgeber habe auch nicht nach Tarif gezahlt und die Lohnzahlungen seien zudem nicht pünktlich erfolgt.
Das Urteil des Sozialgerichts Speyer

Das Sozialgericht Speyer (Urteil, Az. S 1 AL 63/15) hat der Klage stattgegeben. Die Bundesagentur für Arbeit habe zu Unrecht den Eintritt einer Sperrzeit festgestellt und die Zahlung von Arbeitslosengeld verweigert. Der Kläger habe ein berechtigtes Interesse an der Lösung des unbefristeten Arbeitsverhältnisses gehabt.

Bei einem Wechsel aus einem unbefristeten in ein befristetes Arbeitsverhältnis trete eine Sperrzeit im Anschluss an die befristete Beschäftigung nur ein, wenn dem Arbeitnehmer unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung seiner Interessen mit den Interessen der Versichertengemeinschaft ein anderes Verhalten zugemutet werden könne. Biete das befristete Arbeitsverhältnis für den Arbeitnehmer deutlich attraktivere Arbeitsbedingungen sei es gerechtfertigt das unbefristete Arbeitsverhältnis zu Gunsten eines befristeten zu lösen. Dies sei vorliegend der Fall gewesen.
Befristetes Arbeitsverhältnis bot deutlich attraktivere Arbeitsbedingungen

Der Kläger habe durch Aufnahme des befristeten Arbeitsverhältnisses seinen Anfahrtsweg zur Arbeit und damit die Höhe der Fahrtkosten drastisch verkürzt, was indirekt zu einem nicht nur geringfügig höheren NettoArbeitsentgelt geführt habe. Zudem habe der Arbeitgeber des befristeten Arbeitsverhältnisses auch einen um ca. 20% höheren Stundenlohn gezahlt. Damit waren die Arbeitsbedingungen in dem befristeten Arbeitsverhältnis deutlich attraktiver als in dem unbefristeten Beschäftigungsverhältnis, so dass das Interesse des Klägers an einem Wechsel das Interesse der Versichertengemeinschaft an einer Fortführung des unbefristeten Arbeitsverhältnisses überwiege.

Sozialgericht Speyer, Urteil vom 17.02.2016 - S 1 AL